Satzung für die Narrengilde Berlin e. V.
§ 1 Name, Sitz und Farben
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte der Mitglieder
§ 5 Pflichten der Mitglieder
§ 6 Haftung
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Aufnahmegebühr und Beiträge
§ 9 Geschäftsjahr
§ 10 Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung
§ 11 Kassenprüfer
§ 12 Organe des Vereins
§ 13 Das Präsidium
§ 14 Auflösung des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte der Mitglieder
§ 5 Pflichten der Mitglieder
§ 6 Haftung
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Aufnahmegebühr und Beiträge
§ 9 Geschäftsjahr
§ 10 Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung
§ 11 Kassenprüfer
§ 12 Organe des Vereins
§ 13 Das Präsidium
§ 14 Auflösung des Vereins
§ 1 Name, Sitz und Farben zum Anfang der Seite
Der Verein "Narrengilde Berlin e. V." gegründet am 07. Januar 1972 in Berlin-Tegel (Lokal Waldschänke) hat seinen Sitz in Berlin und ist in dem Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen. Die Farben des Vereins sind grün und weiß.
§ 2 Zweck des Vereins zum Anfang der Seite
Der Verein befolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Pflege des Karnevals in eigener Regie bzw. in Verbindung mit anderen Vereinen.
Insbesondere:
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein arbeitet auf unpolitischer und unkonfessioneller Grundlage. Der Verein wirtschaftet selbstständig, etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingebrachten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein kann Verpflichtungen nur bis zur Höhe vorhandener Mittel des Vereins eingehen.
Insbesondere:
- die Förderung und Pflege des karnevalistischen Brauchtums
- Veranstaltungen karnevalistischer Sitzungen
- Durchführung von und Teilnahme an karnevalistischen Umzügen
- Förderung des Jugendkarnevals
- Kontaktpflege zu karnevalistischen Gesellschaften, Vereinen und Organisationen
- Die Pflege, Verbreitung und Erlernen des Amateurtanzsportes und Gymnastik.
Es soll im weitesten Sinne dem Breitensport dienen und bietet im Rahmen seiner Möglichkeiten auch Leistungssport an. - Förderung sportlicher Übungen
- Sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen sowie der Jugendpflege
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein arbeitet auf unpolitischer und unkonfessioneller Grundlage. Der Verein wirtschaftet selbstständig, etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingebrachten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein kann Verpflichtungen nur bis zur Höhe vorhandener Mittel des Vereins eingehen.
§ 3 Mitgliedschaft zum Anfang der Seite
Jeder, der die Ziele des Vereins unterstützen will, kann beim Präsidium die Mitgliedschaft beantragen. Das Präsidium überprüft die Angaben des Antragstellers und entscheidet über die endgültige Aufnahme.
Die Aufnahme jugendlicher Mitglieder unter 18 Jahre setzt die schriftliche Einwilligung des Erziehungsberechtigten voraus.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
Die Aufnahme jugendlicher Mitglieder unter 18 Jahre setzt die schriftliche Einwilligung des Erziehungsberechtigten voraus.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
§ 4 Rechte der Mitglieder zum Anfang der Seite
- Mitglieder besitzen uneingeschränktes Stimmrecht, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie können in alle Ämter gewählt werden, sofern sie 1 Jahr dem Verein angehören und einen Beitragsrückstand von nicht mehr als 6 Monate haben. Für das geschäftsführende Präsidium ist die Geschäftsfähigkeit erforderlich.
- Ehrenmitglieder (siehe Ehrenordnung) besitzen in der Mitgliederversammlung uneingeschränktes Stimmrecht.
§ 5 Pflichten der Mitglieder zum Anfang der Seite
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet
- den Verein in seinen karnevalistischen und sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
- den Anordnungen des Präsidiums und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungs- und Übungsleitern in den betreffenden Angelegenheiten Folge zu leisten.
- die zu leistenden Beiträge zu zahlen,
- das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
- Die Mitglieder, die vereinseigene Ausrüstungsteile, Kostüme und Instrumente für die Tätigkeit im Verein erhalten, sind hierfür voll verantwortlich und haftbar. Die Pflege der Ausrüstungsteile, Kostüme und Instrumente obliegt den einzelnen Mitgliedern. Das Präsidium kann bei Bedarf für die einzelnen Gruppierungen entsprechende Ordnungen erlassen und einführen.
- überzählige Ausrüstungsteile, Kostüme und Instrumente sind in einwandfreiem Zustand dem Verein zur Verwaltung zurückzugeben. Beim Ausscheiden aus dem Verein sind alle vereinseigenen Gegenstände unverzüglich in einwandfreiem Zustand abzugeben. Ausrüstungsteile, Kostüme und Instrumente dürfen nicht für andere Zwecke als für die des Vereins verwendet werden. Ein Magazinverwalter hat über das Inventar eine Liste zu führen und dem Vorstand hierüber Rechenschaft zu geben.
- sowohl in ihrem Verhalten dem Verein und seinen Mitgliedern gegenüber als auch im karnevalistischen und sportlichen Verkehr mit anderen, die Ehre und das Ansehen der Person und des Vereins zu achten.
§ 6 Haftung zum Anfang der Seite
Der Verein haftet nicht bei Unfall und Diebstahl für Teilnehmer (Mitglieder und Gäste) an Vereinsveranstaltungen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft zum Anfang der Seite
Die Mitgliedschaft erlischt:
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet das Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit nach Anhörung des Betreffenden. Der Ausschluss wird dem Ausgeschlossenen durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung eine schriftliche Berufung beim Präsidium erfolgen. über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein erlischt die Beitragspflicht und evtl. Ansprüche. Verpflichtungen zur Zahlung rückständiger Beiträge sowie Umlagen bleiben davon unberührt. Jede Art von Eigentum des Vereins muss, soweit es dem Ausgetretenen oder Ausgeschlossenen leihweise überlassen wurde, innerhalb von 14 Tagen zurückgegeben werden. Ausgenommen hiervon sind Darlehen.
Bei Beitragsrückständen von mehr als 12 Monaten ist das Präsidium berechtigt, das Mitglied zu streichen. Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Die ausstehenden Beiträge können vom Verein eingeklagt werden.
- durch Tod
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch Streichung
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
- bei schwerem Verstoß gegen die Satzung
- bei unehrenhaftem und unkameradschaftlichem Verhalten
- bei sonstigem vereinsschädigenden Verhalten
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet das Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit nach Anhörung des Betreffenden. Der Ausschluss wird dem Ausgeschlossenen durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung eine schriftliche Berufung beim Präsidium erfolgen. über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein erlischt die Beitragspflicht und evtl. Ansprüche. Verpflichtungen zur Zahlung rückständiger Beiträge sowie Umlagen bleiben davon unberührt. Jede Art von Eigentum des Vereins muss, soweit es dem Ausgetretenen oder Ausgeschlossenen leihweise überlassen wurde, innerhalb von 14 Tagen zurückgegeben werden. Ausgenommen hiervon sind Darlehen.
Bei Beitragsrückständen von mehr als 12 Monaten ist das Präsidium berechtigt, das Mitglied zu streichen. Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Die ausstehenden Beiträge können vom Verein eingeklagt werden.
§ 8 Aufnahmegebühr und Beiträge zum Anfang der Seite
- Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und Monatsbeiträge. Die Monatsbeiträge und die Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Monatsbeitrag ist nach Möglichkeit jährlich zu zahlen.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
- Der Beitrag ist eine Bringschuld, aus Zweckmäßigkeitsgründen sollte der Einzug im Lastschriftverfahren erfolgen.
- über Anträge auf Erlass, Teilerlass oder Stundung von Beiträgen entscheidet im Einzelfall das Präsidium.
§ 9 Geschäftsjahr zum Anfang der Seite
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März des folgenden Jahres.
§ 10 Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung zum Anfang der Seite
Der Verein muss in jedem Kalenderjahr bis zum 31. Mai eine Jahreshauptversammlung abhalten.
Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Präsidiums oder auf Antrag von mindestens 30 Prozent der Mitglieder vom Präsidium einberufen.
Die Einladung zur Jahreshauptversammlung muss jedem Mitglied mindestens 4 Wochen vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung zugesandt werden. Die Einladungen verschickt das Präsidium oder eine von ihm beauftragte Person.
Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin dem Präsidium einzureichen.
Dringlichkeitsanträge können während der Versammlung gestellt werden. über die Dringlichkeit entscheidet die Versammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit. Solche Anträge dürfen keine Satzungsänderungen zum Gegenstand haben.
Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekannt zu geben und muss folgende Punkte enthalten:
Beschlüsse und Anträge werden durch Handzeichen mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Eine änderung der Satzung kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Jahreshauptversammlung mit einer ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Niederschriften über den Verlauf der Versammlungen und deren Beschlüsse unterzeichnen der Protokollant und zwei Präsidiumsmitglieder. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Präsidiums oder auf Antrag von mindestens 30 Prozent der Mitglieder vom Präsidium einberufen.
Die Einladung zur Jahreshauptversammlung muss jedem Mitglied mindestens 4 Wochen vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung zugesandt werden. Die Einladungen verschickt das Präsidium oder eine von ihm beauftragte Person.
Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin dem Präsidium einzureichen.
Dringlichkeitsanträge können während der Versammlung gestellt werden. über die Dringlichkeit entscheidet die Versammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit. Solche Anträge dürfen keine Satzungsänderungen zum Gegenstand haben.
Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekannt zu geben und muss folgende Punkte enthalten:
- Verlesen des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung
- Bericht des Präsidiums
- Kassenbericht
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Präsidiums
- Anträge
- Neuwahlen
- Verschiedenes
Beschlüsse und Anträge werden durch Handzeichen mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Eine änderung der Satzung kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Jahreshauptversammlung mit einer ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Niederschriften über den Verlauf der Versammlungen und deren Beschlüsse unterzeichnen der Protokollant und zwei Präsidiumsmitglieder. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
§ 11 Kassenprüfer zum Anfang der Seite
Von der Jahreshauptversammlung werden 3 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist erst nach zwei Jahren Pause möglich. Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Kassen und Konten des Vereins mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. über durchgeführte Prüfungen sind dem Präsidium jeweils schriftliche Berichte vorzulegen, die in der alljährlichen Jahreshauptversammlung bekannt gegeben werden.
§ 12 Organe des Vereins zum Anfang der Seite
Organe des Vereins sind:
zu b: Dem Präsidium obliegt die Führung des Vereins.
zu c: Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Sie ist oberstes Organ der Jugendabteilung. Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung (Jugendordnung). Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist kein Bestandteil der Satzung.
Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Sie ist schriftlich zwei Wochen vorher einzuberufen. Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins erforderlich ist, oder auf schriftlichen, begründeten Antrag von 30 Prozent der jugendlichen Mitglieder.
Jugendversammlungen werden durch den Jugendvertreter einberufen und geleitet. Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung den Jugendvertreter und seinen Stellvertreter. Er wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt. Der Jugendvertreter muss wahlberechtigtes Mitglied des Vereins sein. Der Jugendvertreter vertritt den Verein in allen Jugendfragen gegenüber dem Präsidium.
- die Mitgliederversammlung
- das Präsidium
- die Jugendversammlung
- die Ausschüsse
zu b: Dem Präsidium obliegt die Führung des Vereins.
zu c: Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Sie ist oberstes Organ der Jugendabteilung. Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung (Jugendordnung). Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist kein Bestandteil der Satzung.
Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Sie ist schriftlich zwei Wochen vorher einzuberufen. Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins erforderlich ist, oder auf schriftlichen, begründeten Antrag von 30 Prozent der jugendlichen Mitglieder.
Jugendversammlungen werden durch den Jugendvertreter einberufen und geleitet. Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung den Jugendvertreter und seinen Stellvertreter. Er wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt. Der Jugendvertreter muss wahlberechtigtes Mitglied des Vereins sein. Der Jugendvertreter vertritt den Verein in allen Jugendfragen gegenüber dem Präsidium.
§ 13 Das Präsidium zum Anfang der Seite
Das Präsidium besteht aus:
Das engere Präsidium besteht aus:
Das erweiterte Präsidium besteht aus:
Das Präsidium wird auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Präsident, der Vizepräsident sowie der Schatzmeister bilden das geschäftsführende Präsidium gemäß § 26 BGB. Das Präsidium muss die Angelegenheiten des Vereins leiten und verwalten. Auf Präsidiumssitzungen müssen mindestens 3 Präsidiumsmitglieder, davon der Präsiden bzw. der Vizepräsident, anwesend sein.
Beschlüsse erfordern die Mehrheit der anwesenden Präsidiumsmitglieder. Bei Parität entscheidet die Stimme des Präsidenten.
über jede Präsidiumssitzung ist ein Protokoll zu führen, das von zwei Präsidiumsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
Scheidet ein Präsidiumsmitglied aus, so kann das Präsidium ein Mitglied des Vereins für diesen Posten kommissarisch einsetzen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung muss eine Nachwahl durchgeführt werden.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums vertreten.
Das Präsidium ist berechtigt, auch Personen, die dem Verein nicht angehören, mit Rechtsgeschäften zu beauftragen.
Der Elferratspräsident hat die Veranstaltungen zu leiten und den Verein zu repräsentieren.
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über Einnahmen und Ausgaben und hat dem Präsidium einen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen gegen alleinige Quittungen in Empfang, darf aber Zahlungen nur auf Anordnung des Präsidenten oder Vizepräsidenten leisten. Alle Zahlungsbelege müssen vom Präsidenten oder Vizepräsidenten überprüft und abgezeichnet werden.
Die Verwaltung des Vereins ist eine ehrenamtliche. Eine Amtsenthebung ist durch einstimmigen Beschluss der übrigen Präsidiumsmitglieder zulässig. Der hiervon Betroffene hat das Recht, innerhalb von 14 Tagen Einspruch zu erheben. Das Präsidium beruft eine Mitgliederversammlung ein. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch.
- dem engeren Präsidium
- dem erweiterten Präsidium
Das engere Präsidium besteht aus:
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Schatzmeister
- dem 1. Schriftführer
- dem Elferratspräsidenten
- dem Stellvertretenden Schatzmeister
Das erweiterte Präsidium besteht aus:
- dem 2. Schriftführer
- dem Vertreter des Elferratspräsidenten
- dem Jugendvertreter
- dem stellv. Jugendvertreter
- den Beisitzern
Das Präsidium wird auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Präsident, der Vizepräsident sowie der Schatzmeister bilden das geschäftsführende Präsidium gemäß § 26 BGB. Das Präsidium muss die Angelegenheiten des Vereins leiten und verwalten. Auf Präsidiumssitzungen müssen mindestens 3 Präsidiumsmitglieder, davon der Präsiden bzw. der Vizepräsident, anwesend sein.
Beschlüsse erfordern die Mehrheit der anwesenden Präsidiumsmitglieder. Bei Parität entscheidet die Stimme des Präsidenten.
über jede Präsidiumssitzung ist ein Protokoll zu führen, das von zwei Präsidiumsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
Scheidet ein Präsidiumsmitglied aus, so kann das Präsidium ein Mitglied des Vereins für diesen Posten kommissarisch einsetzen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung muss eine Nachwahl durchgeführt werden.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums vertreten.
Das Präsidium ist berechtigt, auch Personen, die dem Verein nicht angehören, mit Rechtsgeschäften zu beauftragen.
Der Elferratspräsident hat die Veranstaltungen zu leiten und den Verein zu repräsentieren.
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über Einnahmen und Ausgaben und hat dem Präsidium einen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen gegen alleinige Quittungen in Empfang, darf aber Zahlungen nur auf Anordnung des Präsidenten oder Vizepräsidenten leisten. Alle Zahlungsbelege müssen vom Präsidenten oder Vizepräsidenten überprüft und abgezeichnet werden.
Die Verwaltung des Vereins ist eine ehrenamtliche. Eine Amtsenthebung ist durch einstimmigen Beschluss der übrigen Präsidiumsmitglieder zulässig. Der hiervon Betroffene hat das Recht, innerhalb von 14 Tagen Einspruch zu erheben. Das Präsidium beruft eine Mitgliederversammlung ein. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch.
§ 14 Auflösung des Vereins zum Anfang der Seite
Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn von den Stimmberechtigten Mitgliedern ein diesbezüglicher Entschluss in einer Jahreshauptversammlung gefasst wird oder eine Personenzahl zur Aufrechterhaltung des Vereins nicht mehr gegeben ist.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die gemeinnützige Stiftung "Deutsches Fastnachtsmuseum" in Kitzingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die gemeinnützige Stiftung "Deutsches Fastnachtsmuseum" in Kitzingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Berlin, den
gez.
Präsident Vizepräsident Schatzmeister
gez.
Präsident Vizepräsident Schatzmeister
Für eine besondere verdienstvolle Tätigkeit im Verein sowie für jahrelange Treue können vom Präsidium folgende Ehrungen vorgenommen werden:
Verleihung der Ehrennadel in Silber
Verleihung der Ehrennadel in Gold
Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrennadel in Silber kann an Mitglieder verliehen werden, die mindestens 10 Jahre ununterbrochen dem Verein angehören und sich für den Verein ausgezeichnet haben.
Die Ehrennadel in Gold kann an Mitglieder verliehen werden, die mindestens 20 Jahre ununterbrochen dem Verein angehören und sich in jeder Hinsicht ausgezeichnet haben.
Die Ehrenmitglieder ernennt auf Vorschlag des Präsidiums die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit.
Verleihung der Ehrennadel in Silber
Verleihung der Ehrennadel in Gold
Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrennadel in Silber kann an Mitglieder verliehen werden, die mindestens 10 Jahre ununterbrochen dem Verein angehören und sich für den Verein ausgezeichnet haben.
Die Ehrennadel in Gold kann an Mitglieder verliehen werden, die mindestens 20 Jahre ununterbrochen dem Verein angehören und sich in jeder Hinsicht ausgezeichnet haben.
Die Ehrenmitglieder ernennt auf Vorschlag des Präsidiums die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit.
Berlin, den
gez.
Präsident Vizepräsident Schatzmeister
gez.
Präsident Vizepräsident Schatzmeister